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   EGMR, 29.02.1988 - 9106/80   

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EGMR, 29.02.1988 - 9106/80 (https://dejure.org/1988,7267)
EGMR, Entscheidung vom 29.02.1988 - 9106/80 (https://dejure.org/1988,7267)
EGMR, Entscheidung vom 29. Februar 1988 - 9106/80 (https://dejure.org/1988,7267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    BOUAMAR v. BELGIUM

    Art. 5, Art. 5 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 13, Art. 14+5 Abs. 4, Art. 14 MRK
    Violation of Art. 5-1 Violation of Art. 5-4 Not necessary to examine Art. 13 No violation of Art. 14+5-4 Just satisfaction reserved (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    BOUAMAR c. BELGIQUE

    Art. 5, Art. 5 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 13, Art. 14+5 Abs. 4, Art. 14, Art. 6, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 MRK
    Violation de l'Art. 5-1 Violation de l'Art. 5-4 Non-violation de l'art. 14+5-4 Non-lieu à examiner l'art. 13 Satisfaction équitable réservée (französisch)

  • eugrz.info PDF

    Bouamar gegen Belgien

    Vom Jugendgericht angeordnete Maßnahmen - mehrfach wiederholte kurzfristige Einweisung in eine Haftanstalt - gegenüber einem schwererziehbaren Minderjährigen, dessen richterliche Anhörung ohne anwaltliche Unterstützung erfolgte. | Ergebnis: Freiheitsentziehung nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Serie A Nr. 129
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    In diesem Zusammenhang verweist die Konvention weitgehend auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Beachtung der materiellen und prozeduralen Vorschriften, fordert jedoch zusätzlich die Übereinstimmung jeder Freiheitsentziehung mit dem Zweck des Art. 5, nämlich mit dem Schutz des Einzelnen vor Willkür (s. insbesondere Winterwerp, Urteil vom 24. Oktober 1979, Série A Nr. 33, S. 17-18 und 19-20, Ziff. 39 und 45, EGMR-E 1, 435 ff.; Bozano, Urteil vom 18. Dezember 1986, Série A Nr. 111, S. 23, Ziff. 54, EGMR-E 3, 343; Weeks, Urteil vom 2. März 1987, Série A Nr. 114, S. 23, Ziff. 42, EGMR-E 3, 398).

    57. Das Jugendgericht, eine mit einem Einzelrichter besetzte Kammer des Gerichts erster Instanz von Lüttich, stellt fraglos ein "Gericht" im organisatorischen Sinn dar, aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Einschaltung eines einzigen Organs dieser Art nur konventionskonform, wenn das "angewandte Verfahren einen gerichtlichen Charakter hat und dem Betroffenen die Garantien gewährleistet, die der Art der Freiheitsentziehung, um die es geht, angemessen sind"; um zu entscheiden, "ob ein Verfahren hinreichende Garantien bietet, müssen die Besonderheiten der Umstände in Betracht gezogen werden, unter denen es abläuft" (s. insbes. das vorzitierte Urteil Winterwerp, Série A Nr. 33, S. 23, Ziff. 57, EGMR-E 1, 441 und Van Droogenbroeck, Urteil vom 24. Juni 1982, Série A Nr. 50, S. 24, Ziff. 47, EGMR-E 2, 89 f.).

  • EGMR, 22.05.1984 - 8805/79

    DE JONG, BALJET ET VAN DEN BRINK c. PAYS-BAS

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    56. Nach Ansicht der Regierung ist die in Art. 5 Abs. 4 vorgesehene Kontrolle bereits in der Entscheidung über den Freiheitsentzug enthalten, da sie, wie im vorliegenden Fall, von einem Gerichtsorgan angeordnet wurde (s. insbesondere de Jong, Baljet und van den Brink, Urteil vom 22. Mai 1984, Série A Nr. 77, S. 26, Ziff. 57, EGMR-E 2, 390).

    "Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben." Mit Blick auf die Feststellungen zu Art. 5 Abs. 4 hält der Gerichtshof es im vorliegenden Fall nicht für geboten, die Beachtung der weniger strengen Anforderungen von Art. 13 zu prüfen (s. insbesondere de Jong, Baljet und van den Brink, Série A Nr. 77, S. 27, Ziff. 60, a.a.O., EGMR-E 2, 392), zumal der Bf. diese Rüge vor dem Gerichtshof nicht wiederholt hat.

  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Das verpflichtete ihn aber auch, die geeignete Infrastruktur zu schaffen, die den Sicherheitsanforderungen und pädagogischen Zielen des Gesetzes von 1965 entspricht und zugleich die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. d der Konvention erfüllt (siehe u.a. sinngemäß Guincho u.a., Urteil vom 10. Juli 1984, Série A Nr. 81, S. 16, Ziff. 38, EGMR-E 2, 449 und De Cubber, Urteil vom 26. Oktober 1984, Série A Nr. 86, S. 20, Ziff. 35, EGMR-E 2, 504).
  • EGMR, 24.06.1982 - 7906/77

    VAN DROOGENBROECK v. BELGIUM

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    57. Das Jugendgericht, eine mit einem Einzelrichter besetzte Kammer des Gerichts erster Instanz von Lüttich, stellt fraglos ein "Gericht" im organisatorischen Sinn dar, aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Einschaltung eines einzigen Organs dieser Art nur konventionskonform, wenn das "angewandte Verfahren einen gerichtlichen Charakter hat und dem Betroffenen die Garantien gewährleistet, die der Art der Freiheitsentziehung, um die es geht, angemessen sind"; um zu entscheiden, "ob ein Verfahren hinreichende Garantien bietet, müssen die Besonderheiten der Umstände in Betracht gezogen werden, unter denen es abläuft" (s. insbes. das vorzitierte Urteil Winterwerp, Série A Nr. 33, S. 23, Ziff. 57, EGMR-E 1, 441 und Van Droogenbroeck, Urteil vom 24. Juni 1982, Série A Nr. 50, S. 24, Ziff. 47, EGMR-E 2, 89 f.).
  • EGMR, 10.07.1984 - 8990/80

    GUINCHO c. PORTUGAL

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Das verpflichtete ihn aber auch, die geeignete Infrastruktur zu schaffen, die den Sicherheitsanforderungen und pädagogischen Zielen des Gesetzes von 1965 entspricht und zugleich die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. d der Konvention erfüllt (siehe u.a. sinngemäß Guincho u.a., Urteil vom 10. Juli 1984, Série A Nr. 81, S. 16, Ziff. 38, EGMR-E 2, 449 und De Cubber, Urteil vom 26. Oktober 1984, Série A Nr. 86, S. 20, Ziff. 35, EGMR-E 2, 504).
  • EGMR, 08.07.1986 - 9006/80

    LITHGOW AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Der Gerichtshof hat grundsätzlich nicht über das belgische System als solches zu befinden (s. unter vielen anderen Lithgow u.a., Urteil vom 8. Juli 1986, Série A Nr. 102, S. 52, Ziff. 124, EGMR-E 3, 203), muss aber doch dessen liberalen Geist anerkennen.
  • EGMR, 06.11.1980 - 7367/76

    GUZZARDI v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkoholoder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist." Die Bestimmung enthält eine abschließende Aufzählung, die restriktiv auszulegen ist (s. insbesondere Urteil Guzzardi vom 6. November 1980, Série A Nr. 39, S. 35-37, Ziff. 96, 98 und 100, EGMR-E 1, 505 ff.).
  • EGMR, 28.10.1987 - 8695/79

    Inze ./. Österreich

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Der Bf., der vor der Kommission und dem Gerichtshof Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, beantragt nicht die Erstattung der Kosten und Auslagen; es handelt sich hierbei auch nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Frage (s. zuletzt sinngemäß Inze, Urteil vom 28. Oktober 1987, Série A Nr. 126, S. 20, Ziff. 46, EGMR-E 3, 705).
  • EGMR, 18.12.1986 - 9990/82

    BOZANO v. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    In diesem Zusammenhang verweist die Konvention weitgehend auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Beachtung der materiellen und prozeduralen Vorschriften, fordert jedoch zusätzlich die Übereinstimmung jeder Freiheitsentziehung mit dem Zweck des Art. 5, nämlich mit dem Schutz des Einzelnen vor Willkür (s. insbesondere Winterwerp, Urteil vom 24. Oktober 1979, Série A Nr. 33, S. 17-18 und 19-20, Ziff. 39 und 45, EGMR-E 1, 435 ff.; Bozano, Urteil vom 18. Dezember 1986, Série A Nr. 111, S. 23, Ziff. 54, EGMR-E 3, 343; Weeks, Urteil vom 2. März 1987, Série A Nr. 114, S. 23, Ziff. 42, EGMR-E 3, 398).
  • EGMR, 18.06.1971 - 2832/66

    DE WILDE, OOMS ET VERSYP c. BELGIQUE

    Auszug aus EGMR, 29.02.1988 - 9106/80
    Sie räumt ein, dass die Geschwindigkeit, mit der das Jugendgericht seine Entscheidungen trifft, an die Art und Weise erinnert, in der belgische Polizeigerichte die Landstreicher-Fälle entschieden haben (De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom 18. Juni 1971, a.a.O., EGMR-E 1, 110), hebt jedoch hervor, dass es sich hierbei um Verwaltungsmaßnahmen gehandelt habe, die nicht den Garantien der Strafprozessordnung unterliegen.
  • EGMR, 02.03.1987 - 9787/82

    WEEKS c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 04.12.2018 - 10211/12

    Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder gebilligt

    So hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen kann, wenn die Unterbringungsbedingungen unangemessen sind oder werden (siehe u. v. a. das Leiturteil Bouamar ./. Belgien, 29. Februar 1988, Serie A Bd. 129).
  • EGMR, 12.05.2005 - 46221/99

    Recht auf Freiheit und Sicherheit (Freiheit der Person; rechtmäßige

    However, since under Article 5 § 1 failure to comply with domestic law entails a breach of the Convention, it follows that the Court can and should exercise a certain power to review whether this law has been complied with (see Benham v. the United Kingdom , judgment of 10 June 1996, Reports of Judgments and Decisions 1996?III, p. 753, § 41; and Bouamar v. Belgium , judgment of 29 February 1988, Series A no. 129, p. 21, § 49).
  • EGMR, 15.11.1996 - 22414/93

    CHAHAL c. ROYAUME-UNI

    4 (art. 5-4) is not identical for every kind of deprivation of liberty (see, inter alia, the Bouamar v. Belgium judgment of 29 February 1988, Series A no. 129, p. 24, para. 60); this applies notably to the extent of the judicial review afforded.
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